---
title: Förderung Beschäftigungssicherungsgesetz (BeschSiG)
url: "https://www.tae.de/foerdermoeglichkeiten/beschaeftigungssicherungsgesetz/"
description: "Berufliche Weiterbildung: Mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz während der Kurzarbeit bis zu 100 % Zuschuss zur Weiterbildung sichern"
image: "https://www.tae.de/_assets/cf7b9e929dc16279bbae7f6de48311fe/Assets/Images/OgImageTaeFocus-2026.png"
date: 2022-03-03
modified: 2024-10-24
---

# Förderung Beschäftigungssicherungsgesetz (BeschSiG)

Bis zu 100 % Zuschuss während der Kurzarbeit
----------------------------------------------

 Förderung Beschäftigungssicherungsgesetz (BeschSiG)
=====================================================

 Das Beschäftigungssicherungsgesetz (Förderung über § 106a SGB III) ist die Grundlage für Fördermöglichkeiten in der beruflichen Weiterbildung in Kurzarbeit. Es ermöglicht der Agentur für Arbeit die Förderung von Weiterbildungen für Beschäftigte, die sich in Kurzarbeit befinden. Unternehmen profitieren durch die Bezuschussung der Weiterbildungskosten für ihre Angestellten und durch eine zusätzliche Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge.

    Was unterscheidet das Qualifizierungschancengesetz vom Beschäftigungssicherungsgesetz?   Das Qualifizierungschancengesetz fördert Weiterbildungen für Arbeitnehmer, die nicht in Kurzarbeit sind. Für Arbeitnehmer, die sich in Kurzarbeit befinden und eine Weiterbildung beginnen, gilt das Beschäftigungssicherungsgesetz.

   Wer ist förderfähig?   Unternehmen, deren Beschäftigte vor dem 31. Juli 2024 Kurzarbeitergeld beziehen und an einer während der Kurzarbeit begonnenen beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen.

   Wie hoch ist die Förderung?    Das Beschäftigungssicherungsgesetz ergänzt die Regelungen zum Kurzarbeitergeld (KuG) u.a. bei der Erstattung der Beiträge zur Sozialversicherung (SV) für Beschäftigte, die sich in Kurzarbeit befinden. Im Zeitraum **1. Januar 2022 bis 31. Juli 2024** ist eine Erstattung der **SV-Beiträge** während der Kurzarbeit in Höhe von insgesamt **50 %** möglich – vorausgesetzt die betroffenen Angestellten haben während der Kurzarbeit eine Weiterbildung begonnen.

  ![](https://www.tae.de/fileadmin/_processed_/e/2/csm_Foerderung_Kurzarbeit_2023_c6b87fb033.png)

 Darüber hinaus werden **Weiterbildungskosten** und **Arbeitsentgelt** in Abhängigkeit von der Betriebsgröße bezuschusst. Das lohnt sich vor allem für Kleinstunternehmen: sie bekommen bis zu 100 % der Weiterbildungskosten ersetzt. Zusätzlich bekommt Ihr Betrieb in dieser Zeit bis zu 75 % Ihres Arbeitsentgelts erstattet. Eine Win-Win-Situation, die den Betrieb davor bewahrt, Sie entlassen zu müssen – und die Ihnen den Einstieg in eine zukunftssichere Branche ermöglicht.

  ![Förderhöhe Qualifizierungschancengesetz und Beschäftigungssicherungsgesetz](https://www.tae.de/fileadmin/_processed_/7/0/csm_Foerderung_Qualifizierungschancengesetz_eaec7e10c5.png "Förderhöhe Qualifizierungschancengesetz und Beschäftigungssicherungsgesetz")

   Welche Kurse sind förderfähig?    Die Veranstaltung muss nach AZAV zugelassen sein und mehr als 120 Unterrichtseinheiten umfassen. Zusätzlich muss der Weiterbildungsträger nach AZAV zugelassen sein. Die TAE erfüllt dieses Kriterium.

Kontaktieren Sie unsere [Inhouse-Beratung](https://www.tae.de/fuer-unternehmen/beratung/#c383 "Kontaktaufnahme Inhouse-Beratung"). Wir konzipieren mit Ihnen eine nach AZAV zulassungsfähige Weiterbildungsmaßnahme. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Antragstellung bei der Agentur für Arbeit vor. Auch Weiterbildungsmaßnahmen, die auf ein nach § 2 Abs. 1 AFBG förderfähiges Fortbildungsziel vorbereiten, können gefördert werden.

   Was muss ich bzw. mein Betrieb tun?    Ihr Unternehmen beantragt die Förderung bei der Agentur für Arbeit. Ansprechpartner ist der zuständige Arbeitgeberservice.